Unsere Vereins Statuten
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Österreichische Sektion der Internationalen Gesellschaft für Chirurgie des Verdauungstraktes (International Society for Digestive Surgery/ I.S.D.S. – Austrian Section).
Er hat seinen Sitz in A-3430 Tulln und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt gemäß den Statuten der I.S.D.S., wie sie von deren Generalversammlung am 8. Juli 2000 in Hamburg ergänzt und approbiert wurden
Die Erforschung, Diagnose und Therapie von chirurgisch-operativ zu behandelnden Krankheiten der Verdauungsorgane auf internationalem Qualitätsniveau.
Den fachlichen und kulturellen Austausch, auch mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Ländern, durch Kongresse, Workshops, Seminare und andere der postgradualen Weiterbildung dienende Veranstaltungen.
Die Förderung von Forschung und Lehre sowie die Festlegung von Standards in der operativen Behandlung von Erkrankungen des Verdauungstraktes.
Die wissenschaftliche, fachliche und standespolitische Kooperation mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften derselben sowie verwandter medizinischer Disziplinen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen
- Die regelmäßig stattfindende Jahrestagung des Vereins
- Die Teilnahme von Mitgliedern des Vereins am Weltkongress der I.S.D.S.
- Die Organisation und Abhaltung von Symposien, Workshops und Operationskursen.
- Die Herausgabe von Publikationen in Fachzeitschriften für Chirurgie und verwandter Sonderfächer.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Mitgliedsbeiträge
- Teilnahmegebühren für die Jahrestagung
- Teilnahmegebühren für Workshops und Operationskurse
- sonstige Erträge aus Veranstaltungen des Vereins
- Erträge aus Forschungs- und Studienprojekten
- Spenden und Stipendien von physischen und juristischen Personen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder sowie internationale Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Internationale Mitglieder sind solche physischen oder juristischen Personen, die eine aufrechte Mitgliedschaft in der International Society for Digestive Surgery halten. Ehrenmitglieder sind solche, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein oder durch herausragende Leistungen auf den im Vereinszweck angeführten Gebieten ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein, die
- das Studium der Humanmedizin abgeschlossen haben und berechtigt sind, den akademischen Grad eines Dr. med. univ. zu führen.
- einen diesem international vergleichbaren akademischen Grad führen
- die Ausbildung im Sonderfach Chirurgie begonnen oder abgeschlossen haben
- die Ausbildung in einem Sonderfach, das sich mit der Erforschung, Diagnose oder Behandlung von Erkrankungen der Verdauungsorgane befasst, begonnen oder abgeschlossen haben.
Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sein, die in Forschung, Technik und forschenden Unternehmen entsprechende Funktionen bekleiden, Kraft derer sie dem Vereinszweck dienlich sein können, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.
Die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern erfolgt über schriftlichen Antrag des Mitgliedschaftswerbers. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
In Österreich ansässige und/ oder berufstätige Mitglieder der I.S.D.S. halten automatisch eine beitragsfreie Mitgliedschaft in der österreichischen Sektion der I.S.D.S.
Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Die definitive Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Dann wird auch die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch diesen Vorstand erfolgen.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragsverpflichtung befreit.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand spätestens bis zum 30.11. eines Jahres schriftlich angezeigt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Austritt entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung allfälliger ausstehender Mitgliedsbeiträge.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt ungeachtet des Ausschlusses aufrecht.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzungen anderer Mitgliedspflichten verfügt werden sowie wegen unehrenhaften Verhaltens, das geeignet ist, dem Ansehen des Vereins Schaden zuzufügen.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7: Recht und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins zu ermäßigten Gebühren teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Alle Amtsträger des Vereines versehen ihren Dienst ehrenamtlich. Materielle Vorteile dürfen ihnen aus ihrer Funktionstätigkeit nicht zukommen, doch können ihnen die aus der Wahrnehmung ihrer Amtspflicht entstehenden Unkosten in angemessener Höhe ersetzt werden.
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet mindestens alle 2 Jahre anlässlich der Jahrestagung des Vereins statt. Veranstaltet der Verein zu diesem Zeitpunkt keine eigene Jahrestagung, so wird die Generalversammlung anlässlich des Österreichischen Chirurgenkongresses abgehalten.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs.2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen 4 Wochen statt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit.d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (abs. 2 lit.d).
Findet die Generalversammlung anlässlich des Jahreskongresses des Vereines statt, so hat die Ankündigung samt Angabe sämtlicher Tagesordnungspunkte im Tagungsprogramm, das allen Mitgliedern zugesandt wird, zu erfolgen.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
Die Generalversammlung ist 30 Minuten nach ihrer Eröffnung durch den Obmann/ die Obfrau oder dessen/ deren Stellvertreter/in ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/ Deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Entlastung des Vorstandes;
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Im Verkehr mit ausländischen Fachgesellschaften, insbesondere mit der European Federation der I.S.D.S. und der I.S.D.S. International, führen die Vorstandsmitglieder die Bezeichnungen President/ Vice President, Secretary General/ Vice Secretary General, Treasurer/ Vice Treasurer.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; eine Wiederwahl ist beliebig oft möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
- Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- Verwaltung des Vereinsvermögens;
- Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
- Vertretung der Österreichischen Sektion in den Gremien der European Federation der I.S.D.S. bzw. in den Gremien der I.S.D.S. International gemäß deren Statuten.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
Der Vorstand wählt mit einfacher Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Nationalen Delegierten (National Delegate), der den Verein in den Gremien der European Fegeration der I.S.D.S. bzw. der I.S.D.S. International anlässlich der Kongresse der genannten Dachorganisationen repräsentiert. Die Funktionsperiode des Nationalen Delegierten beträgt wie die des Vorstandes 2 Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigem Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der Österreichischen Gesellschaft für Chirurgie zufallen.
§ 17: Generelle Bestimmungen
Hinsichtlich aller in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fragen gelten subsidiär die Satzungen und Zusatzbestimmungen der International Society For Digestive Diseases in der jeweils geltenden Fassung. Soweit diese keine Regelung vorsehen, gilt das österreichische Vereinsrecht in der jeweils gültigen Fassung.